Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafverfahren BM 24 42619 vom 3. Juni 2025 betreffend Sistierung der Untersuchung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin, welche sich im Verfahren BM 24 42619 als Straf- und Zivilklägerin konsti- tuiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten, zumal mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden kann, ob Rechtsbegehren 2 bzw. die verlangte Anordnung einer internationalen Aus- schreibung beziehungsweise die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls über den Streitgegenstand hinausgehen und damit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist oder mit Blick auf Art. 314 Abs. 5 StPO von Art. 397 Abs. 3 StPO gedeckt sind.
3
E. 3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin durch Vorspiege- lung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Darlehensvertrages veranlasst zu haben. Durch die Angabe, die Fähigkeit und den Willen zu besitzen, die ihm über- wiesenen Gelder gewinnbringend anzulegen und danach mit den erwirtschafteten Gewinnen zurückzuzahlen, habe er die Beschwerdeführerin dazu bewegt, ihm Geldbeträge von USD 300'000.00 (am 28. Oktober 2022) und von USD 500'030.90 (am 2. Dezember 2022) zu überweisen.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne indessen aufzuzeigen, woraus sie das Recht auf vorgän- gige Anhörung ableitet. Wäre das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde umschriebenen bzw. erfor- derlichen Beweismassnahmen und Verfahrenshandlungen bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgezeigt und beantragt werden können.
E. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Verletzung dieses Anspruchs unbegründet sei. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmun- gen über die Verfahrenseinstellung verwiesen werde, hätten die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Nachdem eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich ziehe als eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme, sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzge- ber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorse- hen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, könne den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden. Damit sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin nicht verletzt worden.
E. 4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft korrekt ausführt, besteht für die Sistierung eines Verfahrens kein Anspruch auf vorgängige Anhörung durch die Parteien. Mit der Beschwerde wird den Partei- en das rechtliche Gehör in angemessener Weise gewährt. Lediglich wenn bereits Ermittlungshandlungen im grossen Umfang erfolgt oder noch offene Beweisanträge der Parteien vorhanden sind, hat eine Vorankündigung grundsätzlich zu erfolgen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 34 zu Art. 314 StPO). Eine solche Ausgangslage war und ist im aktuellen Verfahrensstand nicht ersichtlich. Die Beweisanträge wurden von der Be- schwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht. Auch Art. 314 Abs. 4 StPO verlangt im Übrigen einzig die ausdrückliche Mitteilung der Sistierung, nicht indessen die vorgängige Anhörung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos-
4 sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt un- bekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungs- gebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Gren- zen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Be- schleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. Sep- tember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Sistierung das Beschleunigungs- gebot verletze. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschuldigte derzeit unbekann- ten Aufenthalts sei, die Staatsanwaltschaft habe dessen Ausschreibung jedoch auf eine nationale Fahndung beschränkt, obwohl angesichts der Schwere der Tatvor- würfe und der bekannten Auslandsbezüge des Beschuldigten eine internationale Fahndung ohne Weiteres möglich bzw. zulässig sei. Damit bestünden auch weit höhere Chancen, den Beschuldigten anhalten zu können und das Verfahren fortzu- führen. Zudem drängten sich aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zahlreiche weitere Ermittlungshandlungen auf. Um unnötige Verzögerungen und Beweisverluste zu vermeiden, seien diese unverzüglich vorzunehmen. Dies gelte insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin beantragten Beschlagnah- mungen, weil offenbar ein Verkauf dieser Vermögenswerte bevorstehe und somit der Verlust von wesentlichem Sicherstellungs- und Einziehungssubstrat drohe. Die Vornahme zusätzlicher Ermittlungshandlungen sei auch angezeigt, um bei der künftigen Anhaltung des Beschuldigten in der Lage zu sein, diesen in Kenntnis aller relevanten Akten zum gesamten Sachverhalt abschliessend befragen zu können. Werde mit den sich nun aufdrängenden Ermittlungshandlungen zugewartet, resul- tierten erhebliche Verzögerungen, weil dann nach einer ersten Einvernahme zahl- reiche Editionen usw. erst noch durchgeführt werden müssten. Angesichts der Fluchtgefahr würde dies auch eine potenzielle Untersuchungshaft des Beschuldig- ten unnötigerweise verlängern. Aus diesen Gründen verstosse die verfügte Sistie- rung gegen das Beschleunigungsgebot. Die Beschwerdeführerin fordert die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den Beschuldigten sowie die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf L.________ inkl. Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Sinne ihres Rechts- begehrens 2 sowie weitere Editionen und Beschlagnahmungen. Die Staatsanwalt- schaft habe mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass der Beschuldigte einvernommen werden könne. L.________, der im fraglichen Zeit-
5 raum Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der M.________ AG gewesen sei, habe gewusst, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausübe und weder über Ein- nahmen noch Kapital verfügt habe. Er habe Einsicht in die Bankverbindungen ge- habt, womit ihm auch bekannt gewesen sei, dass die einzigen nennenswerten Zah- lungseingänge aus den beiden auffallend und unüblich hohen Überweisungen der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Dennoch habe er vor diesem Hintergrund Zahlungen ausgeführt. Er habe die Tathandlungen des Beschuldigten kausal und in massgeblicher Weise unterstützt. Die Untersuchung sei auf ihn auszuweiten und seine Vermögenswerte umgehend zu beschlagnahmen.
E. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass das Spannungsverhältnis zwischen Sistierung und Beschleunigungsgebot unbestritten sei. Deshalb komme die Sistie- rung nur in Frage, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 Bst. a-d StPO die Forts- etzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmög- lichten. Dabei stehe der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Das Be- schleunigungsgebot setze der Sistierung gewisse Grenzen, sei jedoch erst verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiere, was vorliegend nicht der Fall sei. Für die Abklärung des Sachverhalts sei die Ein- vernahme des Beschuldigten vorgesehen. Dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Er sei zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes eine Einvernahme durchgeführt werden könne. Weiter- führende, verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich aktuell nicht anbie- ten. Es bestünden zudem keine Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, so ins- besondere die von der Beschwerdeführerin geforderten Editionen, welche nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt ediert und analysiert werden könnten. Da- mit verletze die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot nicht. Betreffend weitere Ermittlungshandlungen respektive die Ausdehnung der Strafun- tersuchung sowie die Beschlagnahmung von Vermögenswerten weist die General- staatsanwaltschaft auf den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft sowie auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hin. Das weitere Verfahren hänge von den Aus- sagen des Beschuldigten ab, wobei jegliche vorgängige weitere Ermittlungshand- lung unter den jetzigen Voraussetzungen nicht Erfolg bringend sei und damit aktu- ell unverhältnismässig erscheine. Zudem fehle es aktuell an den Voraussetzungen für die geforderte Ausdehnung der Strafuntersuchung und die damit verbundenen Beschlagnahmungen.
E. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und die Sistierung des Strafverfahrens zu Recht erfolgte. Eine Sistierung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen. Bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes muss die Staatsan- waltschaft darauf achten, dass die Sistierung nicht leichthin verfügt wird (vgl. E. 5.2 hiervor). Es ist unbestritten, dass der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten derzeit un- bekannt ist und eine Einvernahme deshalb aktuell nicht durchgeführt werden kann.
6 Da die Befragung des Beschuldigten einen zentralen Untersuchungsschritt darstellt und für die weitere Sachverhaltsabklärung von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein sachlicher Grund vor, welcher die Fortsetzung der Untersuchung aktuell hemmt. Der Beschuldigte ist zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Kenntnis seines Aufenthaltsortes unverzüglich weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden können. Sollte sich die Ausschreibung im Ripol in Zukunft als ungenügend erweisen, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen weiterge- hende Fahndungsmassnahmen zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sich gegenwärtig weitere zwingend vorzunehmende und verhältnismässige Beweis- massnahmen aufdrängen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass relevante Beweise unmittelbar vom Verlust bedroht wären. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Editions- und Sicherstellungsmassnahmen können – soweit sie sich in einem späteren Zeitpunkt als erforderlich erweisen – nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt angeordnet werden. Die Sistierung führt somit nicht dazu, dass notwendige Untersuchungshandlungen unterbleiben, sondern trägt vielmehr der sachgerechten und zweckmässigen Verfahrensführung Rechnung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b und c StPO Beschlagnah- men verlangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um Beweise i.S.v. Art. 314 Abs. 3 StPO handelt.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sistierung des Verfahrens er- weist sich als sachlich begründet und es liegt keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor.
E. 8 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 24 42619) wegen Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
- Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafverfahren BM 24 42619 vom 3. Juni 2025 betreffend Sistierung der Untersuchung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
- Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft umgehend anzuweisen, die Stockwerkeinheiten D.________ Gbbl.-Nrn. E.________, F.________, G.________ und H.________ an der I.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft), welche im Eigentum der K.________ GmbH ste- hen, zu beschlagnahmen bzw. über diese eine Grundbuchsperre zu verfügen und die Stamman- teile der K.________ GmbH im Eigentum von L.________ zu beschlagnahmen bzw. eine entspre- chende Handelsregistersperre zu verfügen (siehe dazu unten RN 26f. und RN 52 ff.). - unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) - Am 30. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
- Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin, welche sich im Verfahren BM 24 42619 als Straf- und Zivilklägerin konsti- tuiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten, zumal mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden kann, ob Rechtsbegehren 2 bzw. die verlangte Anordnung einer internationalen Aus- schreibung beziehungsweise die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls über den Streitgegenstand hinausgehen und damit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist oder mit Blick auf Art. 314 Abs. 5 StPO von Art. 397 Abs. 3 StPO gedeckt sind. 3
- Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin durch Vorspiege- lung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Darlehensvertrages veranlasst zu haben. Durch die Angabe, die Fähigkeit und den Willen zu besitzen, die ihm über- wiesenen Gelder gewinnbringend anzulegen und danach mit den erwirtschafteten Gewinnen zurückzuzahlen, habe er die Beschwerdeführerin dazu bewegt, ihm Geldbeträge von USD 300'000.00 (am 28. Oktober 2022) und von USD 500'030.90 (am 2. Dezember 2022) zu überweisen.
- 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne indessen aufzuzeigen, woraus sie das Recht auf vorgän- gige Anhörung ableitet. Wäre das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde umschriebenen bzw. erfor- derlichen Beweismassnahmen und Verfahrenshandlungen bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgezeigt und beantragt werden können. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Verletzung dieses Anspruchs unbegründet sei. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmun- gen über die Verfahrenseinstellung verwiesen werde, hätten die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Nachdem eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich ziehe als eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme, sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzge- ber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorse- hen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, könne den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden. Damit sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin nicht verletzt worden. 4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft korrekt ausführt, besteht für die Sistierung eines Verfahrens kein Anspruch auf vorgängige Anhörung durch die Parteien. Mit der Beschwerde wird den Partei- en das rechtliche Gehör in angemessener Weise gewährt. Lediglich wenn bereits Ermittlungshandlungen im grossen Umfang erfolgt oder noch offene Beweisanträge der Parteien vorhanden sind, hat eine Vorankündigung grundsätzlich zu erfolgen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 34 zu Art. 314 StPO). Eine solche Ausgangslage war und ist im aktuellen Verfahrensstand nicht ersichtlich. Die Beweisanträge wurden von der Be- schwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht. Auch Art. 314 Abs. 4 StPO verlangt im Übrigen einzig die ausdrückliche Mitteilung der Sistierung, nicht indessen die vorgängige Anhörung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
- 5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos- 4 sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt un- bekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). 5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungs- gebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Gren- zen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Be- schleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. Sep- tember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO).
- 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Sistierung das Beschleunigungs- gebot verletze. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschuldigte derzeit unbekann- ten Aufenthalts sei, die Staatsanwaltschaft habe dessen Ausschreibung jedoch auf eine nationale Fahndung beschränkt, obwohl angesichts der Schwere der Tatvor- würfe und der bekannten Auslandsbezüge des Beschuldigten eine internationale Fahndung ohne Weiteres möglich bzw. zulässig sei. Damit bestünden auch weit höhere Chancen, den Beschuldigten anhalten zu können und das Verfahren fortzu- führen. Zudem drängten sich aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zahlreiche weitere Ermittlungshandlungen auf. Um unnötige Verzögerungen und Beweisverluste zu vermeiden, seien diese unverzüglich vorzunehmen. Dies gelte insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin beantragten Beschlagnah- mungen, weil offenbar ein Verkauf dieser Vermögenswerte bevorstehe und somit der Verlust von wesentlichem Sicherstellungs- und Einziehungssubstrat drohe. Die Vornahme zusätzlicher Ermittlungshandlungen sei auch angezeigt, um bei der künftigen Anhaltung des Beschuldigten in der Lage zu sein, diesen in Kenntnis aller relevanten Akten zum gesamten Sachverhalt abschliessend befragen zu können. Werde mit den sich nun aufdrängenden Ermittlungshandlungen zugewartet, resul- tierten erhebliche Verzögerungen, weil dann nach einer ersten Einvernahme zahl- reiche Editionen usw. erst noch durchgeführt werden müssten. Angesichts der Fluchtgefahr würde dies auch eine potenzielle Untersuchungshaft des Beschuldig- ten unnötigerweise verlängern. Aus diesen Gründen verstosse die verfügte Sistie- rung gegen das Beschleunigungsgebot. Die Beschwerdeführerin fordert die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den Beschuldigten sowie die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf L.________ inkl. Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Sinne ihres Rechts- begehrens 2 sowie weitere Editionen und Beschlagnahmungen. Die Staatsanwalt- schaft habe mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass der Beschuldigte einvernommen werden könne. L.________, der im fraglichen Zeit- 5 raum Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der M.________ AG gewesen sei, habe gewusst, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausübe und weder über Ein- nahmen noch Kapital verfügt habe. Er habe Einsicht in die Bankverbindungen ge- habt, womit ihm auch bekannt gewesen sei, dass die einzigen nennenswerten Zah- lungseingänge aus den beiden auffallend und unüblich hohen Überweisungen der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Dennoch habe er vor diesem Hintergrund Zahlungen ausgeführt. Er habe die Tathandlungen des Beschuldigten kausal und in massgeblicher Weise unterstützt. Die Untersuchung sei auf ihn auszuweiten und seine Vermögenswerte umgehend zu beschlagnahmen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass das Spannungsverhältnis zwischen Sistierung und Beschleunigungsgebot unbestritten sei. Deshalb komme die Sistie- rung nur in Frage, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 Bst. a-d StPO die Forts- etzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmög- lichten. Dabei stehe der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Das Be- schleunigungsgebot setze der Sistierung gewisse Grenzen, sei jedoch erst verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiere, was vorliegend nicht der Fall sei. Für die Abklärung des Sachverhalts sei die Ein- vernahme des Beschuldigten vorgesehen. Dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Er sei zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes eine Einvernahme durchgeführt werden könne. Weiter- führende, verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich aktuell nicht anbie- ten. Es bestünden zudem keine Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, so ins- besondere die von der Beschwerdeführerin geforderten Editionen, welche nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt ediert und analysiert werden könnten. Da- mit verletze die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot nicht. Betreffend weitere Ermittlungshandlungen respektive die Ausdehnung der Strafun- tersuchung sowie die Beschlagnahmung von Vermögenswerten weist die General- staatsanwaltschaft auf den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft sowie auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hin. Das weitere Verfahren hänge von den Aus- sagen des Beschuldigten ab, wobei jegliche vorgängige weitere Ermittlungshand- lung unter den jetzigen Voraussetzungen nicht Erfolg bringend sei und damit aktu- ell unverhältnismässig erscheine. Zudem fehle es aktuell an den Voraussetzungen für die geforderte Ausdehnung der Strafuntersuchung und die damit verbundenen Beschlagnahmungen. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und die Sistierung des Strafverfahrens zu Recht erfolgte. Eine Sistierung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen. Bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes muss die Staatsan- waltschaft darauf achten, dass die Sistierung nicht leichthin verfügt wird (vgl. E. 5.2 hiervor). Es ist unbestritten, dass der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten derzeit un- bekannt ist und eine Einvernahme deshalb aktuell nicht durchgeführt werden kann. 6 Da die Befragung des Beschuldigten einen zentralen Untersuchungsschritt darstellt und für die weitere Sachverhaltsabklärung von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein sachlicher Grund vor, welcher die Fortsetzung der Untersuchung aktuell hemmt. Der Beschuldigte ist zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Kenntnis seines Aufenthaltsortes unverzüglich weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden können. Sollte sich die Ausschreibung im Ripol in Zukunft als ungenügend erweisen, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen weiterge- hende Fahndungsmassnahmen zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sich gegenwärtig weitere zwingend vorzunehmende und verhältnismässige Beweis- massnahmen aufdrängen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass relevante Beweise unmittelbar vom Verlust bedroht wären. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Editions- und Sicherstellungsmassnahmen können – soweit sie sich in einem späteren Zeitpunkt als erforderlich erweisen – nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt angeordnet werden. Die Sistierung führt somit nicht dazu, dass notwendige Untersuchungshandlungen unterbleiben, sondern trägt vielmehr der sachgerechten und zweckmässigen Verfahrensführung Rechnung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b und c StPO Beschlagnah- men verlangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um Beweise i.S.v. Art. 314 Abs. 3 StPO handelt.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sistierung des Verfahrens er- weist sich als sachlich begründet und es liegt keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor.
- Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 289 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ AG v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 (BM 24 42619)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 24 42619) wegen Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafverfahren BM 24 42619 vom 3. Juni 2025 betreffend Sistierung der Untersuchung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
2. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft umgehend anzuweisen, die Stockwerkeinheiten D.________ Gbbl.-Nrn. E.________, F.________, G.________ und H.________ an der I.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft), welche im Eigentum der K.________ GmbH ste- hen, zu beschlagnahmen bzw. über diese eine Grundbuchsperre zu verfügen und die Stamman- teile der K.________ GmbH im Eigentum von L.________ zu beschlagnahmen bzw. eine entspre- chende Handelsregistersperre zu verfügen (siehe dazu unten RN 26f. und RN 52 ff.).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) - Am 30. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
31. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin, welche sich im Verfahren BM 24 42619 als Straf- und Zivilklägerin konsti- tuiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten, zumal mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden kann, ob Rechtsbegehren 2 bzw. die verlangte Anordnung einer internationalen Aus- schreibung beziehungsweise die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls über den Streitgegenstand hinausgehen und damit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist oder mit Blick auf Art. 314 Abs. 5 StPO von Art. 397 Abs. 3 StPO gedeckt sind.
3 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin durch Vorspiege- lung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Darlehensvertrages veranlasst zu haben. Durch die Angabe, die Fähigkeit und den Willen zu besitzen, die ihm über- wiesenen Gelder gewinnbringend anzulegen und danach mit den erwirtschafteten Gewinnen zurückzuzahlen, habe er die Beschwerdeführerin dazu bewegt, ihm Geldbeträge von USD 300'000.00 (am 28. Oktober 2022) und von USD 500'030.90 (am 2. Dezember 2022) zu überweisen. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne indessen aufzuzeigen, woraus sie das Recht auf vorgän- gige Anhörung ableitet. Wäre das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde umschriebenen bzw. erfor- derlichen Beweismassnahmen und Verfahrenshandlungen bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgezeigt und beantragt werden können. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Verletzung dieses Anspruchs unbegründet sei. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmun- gen über die Verfahrenseinstellung verwiesen werde, hätten die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Nachdem eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich ziehe als eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme, sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzge- ber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorse- hen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, könne den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden. Damit sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin nicht verletzt worden. 4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft korrekt ausführt, besteht für die Sistierung eines Verfahrens kein Anspruch auf vorgängige Anhörung durch die Parteien. Mit der Beschwerde wird den Partei- en das rechtliche Gehör in angemessener Weise gewährt. Lediglich wenn bereits Ermittlungshandlungen im grossen Umfang erfolgt oder noch offene Beweisanträge der Parteien vorhanden sind, hat eine Vorankündigung grundsätzlich zu erfolgen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 34 zu Art. 314 StPO). Eine solche Ausgangslage war und ist im aktuellen Verfahrensstand nicht ersichtlich. Die Beweisanträge wurden von der Be- schwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht. Auch Art. 314 Abs. 4 StPO verlangt im Übrigen einzig die ausdrückliche Mitteilung der Sistierung, nicht indessen die vorgängige Anhörung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos-
4 sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt un- bekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). 5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungs- gebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Gren- zen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Be- schleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. Sep- tember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Sistierung das Beschleunigungs- gebot verletze. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschuldigte derzeit unbekann- ten Aufenthalts sei, die Staatsanwaltschaft habe dessen Ausschreibung jedoch auf eine nationale Fahndung beschränkt, obwohl angesichts der Schwere der Tatvor- würfe und der bekannten Auslandsbezüge des Beschuldigten eine internationale Fahndung ohne Weiteres möglich bzw. zulässig sei. Damit bestünden auch weit höhere Chancen, den Beschuldigten anhalten zu können und das Verfahren fortzu- führen. Zudem drängten sich aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zahlreiche weitere Ermittlungshandlungen auf. Um unnötige Verzögerungen und Beweisverluste zu vermeiden, seien diese unverzüglich vorzunehmen. Dies gelte insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin beantragten Beschlagnah- mungen, weil offenbar ein Verkauf dieser Vermögenswerte bevorstehe und somit der Verlust von wesentlichem Sicherstellungs- und Einziehungssubstrat drohe. Die Vornahme zusätzlicher Ermittlungshandlungen sei auch angezeigt, um bei der künftigen Anhaltung des Beschuldigten in der Lage zu sein, diesen in Kenntnis aller relevanten Akten zum gesamten Sachverhalt abschliessend befragen zu können. Werde mit den sich nun aufdrängenden Ermittlungshandlungen zugewartet, resul- tierten erhebliche Verzögerungen, weil dann nach einer ersten Einvernahme zahl- reiche Editionen usw. erst noch durchgeführt werden müssten. Angesichts der Fluchtgefahr würde dies auch eine potenzielle Untersuchungshaft des Beschuldig- ten unnötigerweise verlängern. Aus diesen Gründen verstosse die verfügte Sistie- rung gegen das Beschleunigungsgebot. Die Beschwerdeführerin fordert die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den Beschuldigten sowie die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf L.________ inkl. Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Sinne ihres Rechts- begehrens 2 sowie weitere Editionen und Beschlagnahmungen. Die Staatsanwalt- schaft habe mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass der Beschuldigte einvernommen werden könne. L.________, der im fraglichen Zeit-
5 raum Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der M.________ AG gewesen sei, habe gewusst, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausübe und weder über Ein- nahmen noch Kapital verfügt habe. Er habe Einsicht in die Bankverbindungen ge- habt, womit ihm auch bekannt gewesen sei, dass die einzigen nennenswerten Zah- lungseingänge aus den beiden auffallend und unüblich hohen Überweisungen der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Dennoch habe er vor diesem Hintergrund Zahlungen ausgeführt. Er habe die Tathandlungen des Beschuldigten kausal und in massgeblicher Weise unterstützt. Die Untersuchung sei auf ihn auszuweiten und seine Vermögenswerte umgehend zu beschlagnahmen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass das Spannungsverhältnis zwischen Sistierung und Beschleunigungsgebot unbestritten sei. Deshalb komme die Sistie- rung nur in Frage, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 Bst. a-d StPO die Forts- etzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmög- lichten. Dabei stehe der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Das Be- schleunigungsgebot setze der Sistierung gewisse Grenzen, sei jedoch erst verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiere, was vorliegend nicht der Fall sei. Für die Abklärung des Sachverhalts sei die Ein- vernahme des Beschuldigten vorgesehen. Dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Er sei zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes eine Einvernahme durchgeführt werden könne. Weiter- führende, verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich aktuell nicht anbie- ten. Es bestünden zudem keine Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, so ins- besondere die von der Beschwerdeführerin geforderten Editionen, welche nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt ediert und analysiert werden könnten. Da- mit verletze die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot nicht. Betreffend weitere Ermittlungshandlungen respektive die Ausdehnung der Strafun- tersuchung sowie die Beschlagnahmung von Vermögenswerten weist die General- staatsanwaltschaft auf den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft sowie auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hin. Das weitere Verfahren hänge von den Aus- sagen des Beschuldigten ab, wobei jegliche vorgängige weitere Ermittlungshand- lung unter den jetzigen Voraussetzungen nicht Erfolg bringend sei und damit aktu- ell unverhältnismässig erscheine. Zudem fehle es aktuell an den Voraussetzungen für die geforderte Ausdehnung der Strafuntersuchung und die damit verbundenen Beschlagnahmungen. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und die Sistierung des Strafverfahrens zu Recht erfolgte. Eine Sistierung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen. Bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes muss die Staatsan- waltschaft darauf achten, dass die Sistierung nicht leichthin verfügt wird (vgl. E. 5.2 hiervor). Es ist unbestritten, dass der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten derzeit un- bekannt ist und eine Einvernahme deshalb aktuell nicht durchgeführt werden kann.
6 Da die Befragung des Beschuldigten einen zentralen Untersuchungsschritt darstellt und für die weitere Sachverhaltsabklärung von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein sachlicher Grund vor, welcher die Fortsetzung der Untersuchung aktuell hemmt. Der Beschuldigte ist zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Kenntnis seines Aufenthaltsortes unverzüglich weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden können. Sollte sich die Ausschreibung im Ripol in Zukunft als ungenügend erweisen, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen weiterge- hende Fahndungsmassnahmen zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sich gegenwärtig weitere zwingend vorzunehmende und verhältnismässige Beweis- massnahmen aufdrängen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass relevante Beweise unmittelbar vom Verlust bedroht wären. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Editions- und Sicherstellungsmassnahmen können – soweit sie sich in einem späteren Zeitpunkt als erforderlich erweisen – nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt angeordnet werden. Die Sistierung führt somit nicht dazu, dass notwendige Untersuchungshandlungen unterbleiben, sondern trägt vielmehr der sachgerechten und zweckmässigen Verfahrensführung Rechnung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b und c StPO Beschlagnah- men verlangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um Beweise i.S.v. Art. 314 Abs. 3 StPO handelt. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sistierung des Verfahrens er- weist sich als sachlich begründet und es liegt keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.